Konzessionsurkunde vom 18. September 1903

für die Lokalbahn von Roßbach bis zur Reichsgrenze in der Richtung gegen Adorf.
Jahrgang 1903: Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.
XCIV.Stück - Ausgegeben und versendet am 24. September 1903


192.


Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung erteile ich im einvernehmen mit den beteiligten Ministerien der Aktiengesellschaft "Lokalbahn Asch-Roßbach" die
Konzessionsurkunde Bau der Roßbacher Bahn
Reichsgesetzblatt 1903. Unter der Ziffer 192 ist der österreichische Konzessionsvertrag formuliert
Quelle: Österreichisches Staatsarchiv

erbetene Konzession zum Baue und Betriebe einer als normalspurige Lokalbahn auszuführende Lokomotiveisenbahn von einem Punkte nächst der gesellschaftlichen Station Roßbach bis zur Reichsgrenze in der Richtung gegen Adorf in Gemäßheit der Bestimmungen des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, R.G.Bl.Nr. 238, sowie der Gesetze vom 31. Dezember 1894, R.G.Bl.Nr. 2 ex 1895, und vom 21. Dezember 1898, R.G.Bl.Nr. 233, unter den im folgenden festgesetzten Bedingungen und Modalitäten:

§ 1.

Rücksichtlich des Anschlusses der konzessionierten Bahnlinie an das sächsiche Eisenbahnnetz, sowie rücksichtlich des Betriebsdienstes auf der Anschlußstrecke haben die Bestimmungen des zwischen Österreich-Ungarn und Sachsen abgeschlossenen Staatsvertrages vom 27. November 1898, R.G.Bl.Nr. 31 ex 1899, zu gelten und ist die Gesellschaft verpflichtet, sich diesen Bestimmungen und den für sie hieraus erwachsenden Obliegenheiten zu unterwerfen.

§ 2.

Für die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzessionsurkunde bildende Eisenbahn genießt die Gesellschaft die im Artikel V des Gesetzes vom 31. Dezember 1894, R.G.Bl.Nr. 2 ex 1895, vergesehenen Begünstigungen.

§ 3.

Für die konzessionierte Eisenbahn von Roßbach bis zur Reichsgrenze und die auf sächsischem Gebiete herzustellende Fortsetzungsstrecke nach Adorf wird vom Staate für die Zeit von der Betriebseröffnung bis zum Ablauf des 76. Jahres der Konzessionsdauer die Garantie eines jährlichen Gesamtreinerträgnisses in der Höhe des den Maximalbetrag von 91.800 K nicht überschreitenden Erfordernisses für die vierprozentige Verzinsung und die Tilgungsquote des zum Zwecke der Geldbeschaffung aufzunehmenden, binnen obiger Frist zu tilgenden Prioritätsanlehens, dessen Nominalbetrag seinerzeit von der Staatsverwaltung zu beziffern sein wird, gewährt, so zwar, daß, wenn das jährliche Gesamtreinerträgnis der beiden eingangsgenannten Bahnstrecken den garantierten Betrag nicht erreichen sollte, das Fehlende von der Staatsverwaltung zu ergänzen sein wird.

§ 4.

Von dem nach § 3 garantierten jährlichen Reinerträgnisse ist derjenige Betrag zur Tilgung des aufzunehmenden Prioritätsanlehens zu verwenden, welcher durch die Staatsverwaltung nach dem von ihr zu genehmigenden Tilgungsplane bestimmt wird.

§ 5.

Der von der Staatsverwaltung aus Anlaß der übernommenen Garantie zu zahlende Zuschuß ist über vorausgegangene Prüfung der vorzulegenden dokumentierten Jahresrechnung spätestens drei Monate nach deren Überreichung flüssig zu machen.

Das Ärar wird jedoch auch früher zur bedungenen Verzinsung und planmäßigen Rückzahlung des Anlehens an den vereinbarten Fälligkeitstermin nach Maßgabe des auf Grund des Ertragspräliminares richtiggestellten Erfordernisses Teilzahlungen unter Vorbehalt der auf Grundlage der Jahresrechnung zu pflegenden Abrechnung zu leisten, wenn die Gesellschaft sechs Wochen vor der Verfallszeit das bezügliche Ansuchen gestellt hat.

Wenn nach endgiltiger Feststellung der Jahresrechnung, welche tunlichst binnen drei Monaten nach Ablauf des Betriebsjahres vorzulegen sein wird, sich herausstellen sollte, daß die Vorschüsse zu hoch bemessen worden sind, so hat die Gesellschaft den erhaltenen Mehrbetrag mit Zurechnung von sechs Prozent Zinsen sofort zu refundieren.

Der Anspruch auf Leistung eines Zuschusses von Seite des Staates muß längstens innerhalb eines Jahres nach Ablauf des betreffenden Betriebsjahres erhoben werden, widrigenfalls derselbe erloschen ist.

§ 6.

Der Betrag, welchen die Staatsverwaltung infolge der übernommenen Garantie zahlt, ist lediglich als ein mit vier Prozent jährlich verzinslicher Vorschuß zu behandeln.

Wenn der Reinertrag der im § 3 genannten Bahnen die garantierte Jahressumme überschreitet, so ist der diesfällige Überschuß sogleich zur Zurückzahlung des geleisteten Vorschusses samt Zinsen an die Staatsverwaltung bis zur gänzlichen Tilgung abzuführen.

Hierbei hat die Berichtigung der fälligen Zinsen der Refundierung der Vorschüsse vorzugehen.

Forderungen des Staates an solchen Vorschüssen oder Zinsen, welche bis zur Zeit des Erlöschens der Konzession oder der Einlösung der Bahnen noch nicht bezahlt wurden, sind aus dem noch erübrigenden Vermögen der Unternehmung, zu welchem insbesondere auch die für die Einlösung zu leistende Entschädigung (§ 18) gehört, zu berichtigen.

§ 7.

Die allfälligen Kosten der Rotierung der Effekten auf in- und ausländischen Börsen, die allfälligen Couponstempelgebühren und die nach Ablauf der steuerfreien Jahre von der Unternehmung zu leistenden Steuern dürfen in der Betriebsrechnung als Ausgabspost eingestellt werden.Unternehmung zu leistenden Steuern dürfen in der Betriebsrechnung als Ausgabspost eingestellt werden.

Dasselbe gilt von den allfälligen, für das aufzunehmende Prioritätsanlehen zu bezahlenden Regiebeiträgen, sowie von etwaigen an das darleihende Finanzinstitut zu leistenden Rückersätzen für Steuern und Gebühren.

Für die Staatszuschüsse ist von der Unternehmung keine Steuer zu entrichten.

§ 8.

Der Bau der konzessionierten Eisenbahn ist binnen längstens zwei Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden. Die fertige Bahn ist sofort dem öffentlichen Verkehre zu übergeben, wie auch während der ganzen Konzessionsdauer in ununterbrochenem Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines, sowie für die konzessionsmäßige Herstellung und Ausrüstung der Bahn hat die Gesellschaft über Verlangen der Staatsverwaltung durch erlag einer angemessenen Kaution in zu Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Werteffekten Sicherheit zu leisten.

Im Falle die obigen Verpflichtungen durch Verschulden der Gesellschaft nicht eingehalten werden sollten, kann diese Kaution als verfallen erklärt werden.

§ 9.

Der Gesellschaft wird zur Ausführung der konzessionierten Eisenbahn das Recht der Erpropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erteilt.

Das gleiche Recht soll der Gesellschaft auch bezüglich jener etwa herzustellender Schleppbahnen zugestanden werden, deren Errichtung von der Staatsverwaltung als im öffentlichen Interesse gelegen erkannt werden soll.

§ 10.

Die Gesellschaft hat sich beim Baue und Betriebe der konzessionierten Bahn nach den Inhalten der gegenwärtigen Konzessionsurkunde und nach den vom Eisenbahnministerium aufgestellten Konzessionsbedingnissen und den sonstigen zu treffenden Anordnungen, sowie nach den diesfalls bestehenden Gesetzen und Verordnungen, namentlich nach dem Eisenbahnkonzessionsgesetze vom 14. September 1854, R.G.Bl.Nr. 238 und der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. September 1851, R.G.Bl.Nr. 1 vom Jahre 1852, dann nach den etwa künftig zu erlassenden Gesetzen und Verordnungen zu benehmen.

In Ansehung des Betriebes wird von den in der Eisenbahnbetriebsordnung und den einschlägigen Nachtragsbestimmungen vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen und Verkehrsvorschriften insoweit Umgang genommen werden, als dies mit Rücksicht auf die besonderen Verkehrs- und Betriebsverhältnisse der konzessionierten Bahn und insbesondere auf die ermäßigte Fahrgeschwindigkeit derselben nach dem Ermessen des Eisenbahnministeriums für zulässig erkannt wird und werden diesfalls die vom Eisenbahnministerium zu erlassenden besonderen Betriebsvorschriften Anwendung finden.

§ 11.

Die Ausführung des Baues der konzessionierten Bahn erfolgt nach Maßgabe der vom Eisenbahnministerium diesfalls zu treffenden Anordnungen unter der unmittelbaren Leitung und Überwachung des Eisenbahnministeriums , beziehungsweise der von diesem hierzu delegierten Dienststelle.

Die Vergebung des Baues und der Lieferung hat auf Grund des unter entsprechender Einflußnahme der Staatsorgane aufzustellenden Detailprojektes und Kostenvoranschlages unter unmittelbarer Ingerenz der Regierung und tunlichst nach den bei Staatseisenbahnbauten üblichen Bedingnissen stattzufinden.

Die Bauarbeiten sind abgesondert von der Geldbeschaffung zu vergeben.

§ 12.

Der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, unter den von der Staatsverwaltung festzusetzenden Bedingungen ein eventuell in Teilschuldverschreibungen zerlegtes, mit vier Prozent verzinsliches und binnen 76 Jahren zu tilgendes Prioritätsanlehen in dem von der Staatsverwaltung zu bestimmenden Nominalbetrag (§ 3) aufzunehmen.

Die Ziffer des effektiven, sowie des Nominalanlagenkapitales unterliegt der Genehmigung der Staatsverwaltung.

Hierbei hat als Grundsatz zu gelten, daß außer den auf die Projektsarbeiten, den Bau und die Einrichtung der Bahn einschließlich der Anschaffung des Fahrparks mit Genehmigung der Staatsverwaltung effektiv verwendeten und gehörig nachgewiesenen Kosten und eines von der Staatsverwaltung festzusetzenden Betrages für die Anschaffung des Materialvorrates und der Kassendotationen zuzüglich der während der Bauzeit wirklich bezahlten Interkalarzinsen und Amortisationsquoten und des bei der Kapitalbeschaffung tatsächlich erwachsenen Kursverlustes keine wie immer geartete Auslagen in Anrechnung gebracht werden dürfen.

Sollten nach vollständiger Verwendung des ersten Anlagekapitals noch weitere Neubauten ausgeführt oder die Betriebseinrichtungen vermehrt werden, so können die diesfälligen Kosten dem Anlagenkapitale zugerechnet werden, wenn die Staatsverwaltung zu den beabsichtigten Neubauten oder zur Vermehrung der Betriebseinrichtungen ihre Zustimmung erteilt hat und die Kosten gehörig nachgewiesen werden.

Die Formularien der eventuell auszugebenden Prioritätsobligationen unterliegen der Genehmigung der Staatsverwaltung.

§ 13.

Die Militärtransporte müssen nach herabgesetzten Tarifen besorgt werden. Für die Anwendung des Militärtarifes auf Personen und Sachen haben die in dieser Beziehung, sowie rücksichtlich der Begünstigungen reisender Militärs bei den österreichischen Staatsbahnen jeweilig in Kraft stehenden Bestimmungen zu gelten.

Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Landwehr und den Landsturm beider Reichshälften, auf die Landesschützen Tirols und auf die Gendarmerie, und zwar nicht nur bei Reisen auf Rechnung des Ärars, sondern auch bei dienstlichen Reisen auf eigene Rechnung zu den Waffenübungen und Kontrollversammlungen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von den österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Übereinkommen über die Anschaffung und Bereithaltung von Ausrüstungsgegenständen für Militärtransporte, die Leistung von gegenseitiger Aushilfe mit Personale und Fahrbetriebsmitteln bei Durchführung größerer Militärtransporte, ferner den jeweilig in Kraft stehenden Vorschriften für das Eisenbahnwesen im Kriege, sowie dem mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit getretenen Nachtragsübereinkommen bezüglich des Transportes der in liegendem Zustande auf Rechnung des Militärärars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten beizutreten.

Die jeweilig geltende Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen, dann die jeweilig geltenden Vorschriften für das Eisenbahnwesen im Kriege erlangen für die Gesellschaft bindende Kraft mit dem Tage der Eröffnung des Betriebes der konzessionierten Bahn. Die erst nach diesem Zeitpunkte zu erlasenden und nicht durch das Reichsgesetzblatt kundzumachenden Vorschriften der erwähnten Art treten für die Gesellschaft in Wirksamkeit, sobald ihr dieselben amtlich zur Kenntnis gebracht sein werden.

Diese Verpflichtungen liegen der Gesellschaft nur insoweit ob, als deren Erfüllung nach Maßgabe des sekundären Charakters dieser Linie und der demzufolge gewährten Erleichterungen in Bezug auf Anlage und Ausrüstung durchführbar erscheint.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Besetzung von Dienstposten im Sinne des Gesetzes vom 19. April 1872, R.G.Bl.Nr. 60, auf gediente Unteroffiziere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr bedacht zu nehmen.

§ 14.

Für die Beförderung der Zivilwachkörper (Sicherheitswache, Finanzwache u.) haben die bezüglich der Militärtransporte geltenden ermäßigten Tariffsätze analoge Anwendung zu finden.

§ 15.

Der Betrieb der den Gegenstand dieser Konzessionsurkunde bildenden Bahn, sowie der auf sächsischem Gebiete gelegenen Fortsetzungsstrecke nach Adorf wird vom Staate für Rechnung der Gesellschaft geführt und werden der Staatseisenbahnverwaltung, die aus Anlaß dieser Betriebsführung effektiv erwachsenden, eventuell mit einem Pauschalbetrage festzusetzenden Kosten durch die Gesellschaft zu vergüten sein. Die Modalitäten dieser Betriebsführung werden durch einen zwischen der Staatsverwaltung und der Gesellschaft abzuschließenden Betriebsvertrag geregelt.

Hiebei bleibt der Staatsverwaltung die Einrichtung des Betriebes, die Feststellung der Tarife für den Personen- und Gütertransport, der Warenklassifikation und aller auf den Flächentransport bezüglichen Nebenbestimmungen, dann der Leistung des Bahnunternehmens für öffentliche Dienstzweige, insbesondere zu Gunsten der Postverwaltung und der Staatstelegraphenanstalt, unter Berücksichtigung der jeweilig bestehenden Verkehrsbedürfnisse nach freiem Ermessen insolange vorbehalten, als die Staatsgarantie tatsächlich in Anspruch genommen wird oder vom Staate geleistete Garantievorschüsse noch aushaften.

Nach Ablauf dieser Zeit hat sich die Gesellschaft hinsichtlich der konzessionierten Bahn nach den aufgestellten Betriebsbedingnissen zu benehmen.

§ 16.

Die Gesellschaft ist unter den im Artikel XII des Gesetzes vom 31. Dezember 1894, R.G.Bl.Nr. 2 ex 1895, angegebenen Bedingungen und Vorbehalten verpflichtet, der Staatsverwaltung über deren Verlangen jederzeit die Mitbenützung der Bahn für den Verkehr zwischen schon bestehenden oder künftig erst herzustellenden, im Staatsbetriebe befindlichen Bahnen derart einzuräumen, daß die Staatsverwaltung berechtigt ist, unter freier Feststellung der Tarife ganze Züge oder einzelne Wagen über die mitbenützte Bahn oder einzelne Teilstrecken derselben gegen Entrichtung einer angemessenen Entschädigung zu befördern oder befördern zu lassen.

§ 17.

Die Dauer der Konzession mit dem in § 9, lit. b) des Eisenbahnkonzessionsgesetzes ausgesprochenen Schutze gegen die Errichtung neuer Bahnen wird auf 90 Jahre, vom heutigen Tage an gerechnet, festgesetzt und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist.

Die Konzession kann von der Staatsverwaltung auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt werden, wenn die im § 8 festgesetzten Verpflichtungen bezüglich der Inangriffnahme und Vollendung des Baues, dann die Eröffnung des Betriebes infolge eines solchen Verschuldens der Gesellschaft nicht eingehalten werden, welche nicht im Sinne des § 11 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes gerechtfertigt werden könnte.

§ 18.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die konzessionierte Bahn von Roßbach bis zur Reichsgrenze jederzeit unter den nachstehenden Bestimmungen einzulösen und hierbei zugleich, soferne bis dahin die königlich sächsische Regierung von dem ihr konzessionsmäßig vorbehaltenen Rechte der Einlösung, bezüglich der auf sächsischem Gebiete gelegene Fortsetzungsstrecke bis Adorf nicht Gebrauch gemacht haben sollte, rücksichtlich dieser Fortsetzungsstrecke in die Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Rechtsnachfolger einzutreten.

1. Die im Falle einer Einlösung zu leistende Entschädigung hat darin zu bestehen, daß der Staat an Stelle der Gesellschaft das im § 12 bezeichnete Prioritätsanlehen in dem zur Zeit der Einlösung noch ungetilgt aushaftenden Betrage zur Selbstzahlung übernimmt.

2. Durch die erfolgte Einlösung der konzessionierten Bahn und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Leistung der in Z. 1 vorgeschriebenen Entschädigung ohne weiteres Entgelt in das lastenfreie, bezwiehungsweise nur mit dem noch aushaftenden Reste des mit Genehmigung der Staatsverwaltung aufgenommenen Anlehens belastete Eigentum und in den Genuß der konzessionierten Bahn mit allen dazu gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen einschließlich des Fahrparks, der Materialvorräte und Kassavorräte, der eventuell ein Eigentum der Gesellschaft bildende Schleppbahnen und der Nebengeschäfte, sowie der aus dem Anlagenkapitale gebildeten Betriebs- und Kapitalsreserven, soweit letztere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung bereits bestimmungsgemäß verwendet worden sind.

3. Der Beschluß der Staatsverwaltung wegen Ausübung des staatlichen Einlösungsrechtes wird der Bahnunternehmung in Form einer Erklärung mitgeteilt werden.

In dieser Erklärung wird bestimmt werden:
  • a) der Zeitpunkt, von welchem ab die Einlösung erfolgt;
  • b) das den Gegenstand der Einlösung bildende Bahnunternehmen und die andersweitigen Vermögensobjekte, welche, sei es als Zubehör des Bahnunternehmens, sei es zur Berichtigung von Forderungen des Staates aus dem Garantieverhältnisse oder aus sonstigen Rechtstiteln an den Staat mit überzugehen haben;
  • c) der Betrag des vom Staate an die Bahnunternehmung zu entrichtenden Einlösungspreises (Z. 1).

4. Der Staatsverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, gleichzeitig mit der Zustellung der Einlösungserklärung einen Spezialkommissär zu bestellen, welcher darüber zu wachen hat, daß der Vermögensstand von diesem Zeitpunkte an nicht zu Ungunsten des Staates verändert werde.

Jede Veräußerung oder Belastung der in der Einlösungserklärung angeführten unbeweglichen Vermögensobjekte bedarf vom Zeitpunkte der Einlösungserklärung an der Zustimmung des Spezialkommissärs.

Das Gleiche gilt von jeder Übernahme von neuen, über den Bereich des regelmäßigen Geschäftsbetriebes hinausgehenden oder eine dauernde Belastung begründenden Verpflichtung.

5. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dafür Vorsorge zu treffen, daß der physische Besitz der sämtlichen in der Einlösungserklärung angeführten Vermögensobjekte an dem für die Einlösung festgesetzten Tage von der Staatsverwaltung übernommen werden kann.

Falls die Gesellschaft dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte, ist die Staatsverwaltung berechtigt, auch ohne Zustimmung der Gesellschaft und ohne gerichtliche Dazwischenkunft den physischen Besitz der bezeichneten Vermögenswerte zu ergreifen.

Von dem Zeitpunkte der Einlösung angefangen erfolgt der Betrieb der eingelösten Bahn für Rechnung des Staates und gehen von da ab alle Betriebseinnahmen zu Gunsten, alle Betriebsauslagen zu Lasten des Staates.

Die aus der zu pflegenden Abrechnung bis zum Zeitpunkte der Einlösung sich ergebenden Reinerträgnisse verbleiben der Bahnunternehmung, welche dagegen auch für alle aus dem Baue und Betriebe der Bahn bis zu dem obigen Zeitpunkte herstammenden Abrechnungsschuldigkeiten und sonstigen Passiven allein aufzukommen hat.

6. Die Regierung behält sich das Recht vor, auf Grund der Einlösungserklärung (Z. 3) die Einverleibung des staatlichen Eigentumsrechtes an sämtlichen infolge der Einlösung an den Staat übergehenden unbeweglichen Vermögensobjekte durchzuführen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die zu diesem Behufe etwa ihrerseits noch erforderlichen Rechtsurkunden der Staatsverwaltung über deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 19.

Bei dem Erlöschen der Konzession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigentum und in den Genuß der konzessionierten Bahn und des sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Zubehörs, einschließlich des Fahrparks, der Materialvorräte und Kassavorräte, der eventuell ein Eigentum der Gesellschaft bildenden Schleppbahnen und der Nebengeschäfte und der aus dem Anlagenkapitale gebildeten Betriebs- und Kapitalreserven in dem im § 18, Z. 2, bezeichneten Umfange.

Sowohl beim Erlöschen dieser Konzession, als auch bei der Einlösung der Bahn (§ 18) behält die Gesellschaft das Eigentum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reservefonds und der etwaigen Abrechnungsguthaben, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung die Gesellschaft von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisatze ermächtigt wurde, daß diese Sachen kein Zubehör der Eisenbahn bilden.

§ 20.

Der Staatsverwaltung wird das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener Warnung wiederholt eine Verletzung oder Nichtbefolgung einer der in der Konzessionsurkunde, in den Konzessionsbedingnissen oder in den Gesetzen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollte, die den Gesetzen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Konzessionsdauer die Konzession für erloschen zu erklären.

Wittek m. p